Trinkwasserverordnung 2011 – nimmt den Eigentümer in die Pflicht!


VERBRAUCHERINFO

Die wichtigsten Fakten für Hauseigentümer & Hausverwalter

Am 1. November 2011 ist die neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Sie beinhaltet wichtige Anforderungen, die insbesondere bei „gewerblicher Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht“ zu beachten sind. Hiervon sind insbesondere vermietete Wohnungen in Mehrfamilienhäusern betroffen, wenn dort zentrale Trinkwassererwärmer als Großanlage vorhanden sind.

 

Definition Klein- und Großanlagen

Als Kleinanlagen gelten alle Ein- und Zweifamilienhäuser. Sie sind von der grundsätzlichen Untersuchungspflicht nicht betroffen. Als Großanlagen im „gewerblichen“ Sinne werden Gebäude ab drei Wohnungen angesehen, in denen ein Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt installiert ist. Als Großanlage betroffen sind ebenfalls Trinkwasseranlagen, bei denen der Trinkwassererwärmer zwar weniger als 400 Liter Inhalt aufweist, aber der Leitungsinhalt vom Ausgang Trinkwassererwärmer bis zur entferntesten Entnahmestelle mehr als 3 Liter Wasservolumen fasst.
Gebäude mit dezentralen Trinkwassererwärmern in den Wohnungen, wie z. B. Durchlauferhitzer, sind von der Prüfpflicht nicht betroffen.

 

Untersuchungspflicht

  • besteht in den vorgenannten Gebäuden, in denen Wasser vernebelt werden kann. Damit ist das Vorhandensein von Duschen in Dusch- oder Badewannen gemeint.
  • verlangt die Entnahme von Wasserproben aus dem Warmwassersystem zur „orientierenden systemischen“ Untersuchung. Es wird vorrangig ein möglicher Legionellenbefall untersucht.

 

An nachfolgenden Untersuchungsstellen werden die Proben vorrangig entnommen:

  • eine hinter dem Ausgang Trinkwassererwärmer,
  • eine von einer entferntesten Entnahmestelle,
  • eine vor dem Zirkulationswassereintritt in den Trinkwassererwärmer.
  • Wenn das Kaltwassersystem erwärmt ist (mehr als 25 °C), sind auch dort Wasserproben zu entnehmen.

 

Wer darf Wasserproben entnehmen?

Probenehmer müssen von Wasserlaboren akkreditiert sein. Das zuständige Gesundheitsamt gibt hierzu Auskunft und nennt entsprechende Probenehmer.

 

Was kostet eine Wasserprobe?

Das kann sehr unterschiedlich ausfallen. Je nach Wasserlabor und Aufwand der Probenahme kostet eine mikrobiologische Untersuchung zwischen 30,- und 100,- Euro zzgl. An- und Abfahrtskosten.

 

Häufigkeit der Untersuchung

Derzeit verlangt die Verordnung jährliche Untersuchungen von zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen auf Legionellen. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt werden, kann das Gesundheitsamt längere Untersuchungsintervalle festlegen.

 

Anzeigepflichten

Bestehende Gebäude, in denen sich eine Großanlage befindet, sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen.

  • Mögliche Vorgehensweise
  • Erst vom SHK-Innungsfachbetrieb einen Trinkwassercheck durchführen lassen, bei dem geprüft wird, ob es sich um eine Großanlage handelt und ob eine Wasserprobenuntersuchung überhaupt erfolgreich sein kann. Beispielsweise wird der Leitungsverlauf hinsichtlich „toter Leitungsteile“ untersucht. Diese können stagnierendes Wasser enthalten und somit einen nachhaltigen Einfluss auf die Wasserqualität haben.
  • Mögliche Instandsetzungsmaßnahmen oder Rückbauarbeiten durchführen.
  • Probenahmestellen einbauen oder festlegen, ggfs. nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt.
  • Wasserproben an den vorgesehenen Probenahmestellen von akkreditierten Probenehmern entnehmen lassen.

 

Der Fachverband SHK NRW empfiehlt:

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem SHK-Innungsfachbetrieb auf.

 

Stand: 11/2011 (hat noch immer Gültigkeit)